§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DESABAU GMBH gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und DESABAU GMBH. Abweichenden AGB speziell AGB von Auftraggebern wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie kommen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung der DESABAU GMBH zur Anwendung. Das gilt insbesondere für die ADSp und VBGL, soweit sie den vorliegenden Bedingungen der DESABAU GMBH widersprechen. (2) Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Auftraggeber und DESABAU GMBH werden an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen. Entsprechendes gilt für Lücken der Vereinbarung. (3) Ergänzend zu unseren AGB gelten die in unseren Angeboten aufgeführten besonderen Annahme- und Verpackungsbedingungen für die bestimmten Abfallarten.
§ 2 Auftragsannahme
(1) Die Angebote der DESABAU GMBH sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits verbindlich. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. (2) Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen , die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch die DESABAU GmbH (3) DESABAU GMBH ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.
§ 3 Alleinbeauftragung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit eines Vertrages keine Dritten mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen zu beauftragen bzw. die Leistungen nur in Abstimmung mit DESABAU GMBH selbst zu erbringen.
§ 4 Bereitstellung/Abholung
(1) Der Auftraggeber hat die zu entsorgenden Materialien auf seinem Grundstück in der von uns vorgegebenen Art und Weise bereitzustellen bzw. wie vereinbart auf unserem Betriebshof in Dillenburg zu übergeben.. Er ist für den ungehinderten Zugang zu den ihm zur Entsorgung bereitgestellten Behältern verantwortlich. Der Auftraggeber ist auf eigene Rechnung zur pfleglichen Behandlung der der Entsorgungsbehälter, Fahrzeuge und Ladehilfen verpflichtet. Er hat sie in regelmäßigen Abständen auf Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen geeigneten Aufstellort für die Entsorgungsbehälter zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die nicht-öffentlichen Zufahrtswege ausreichend befestigt sind (für schweren LKW-Verkehr bis 40t) und dass eine Gefährdung oder Verletzung bzw. Beschädigung von Personen und Sachen durch den Aufstellort für die Entsorgungsbehälter und durch Befahren, Absetzen oder Aufnehmen der Entsorgungsbehälter ausgeschlossen ist. Für Schäden, die auf eine mangelhafte Auswahl oder mmangelhafte Unterhaltung desZufahrtsweges oder des Aufstellplatzes zurückzuführen sind, haftet DESABAU GmbH nicht. Bedarf die Aufstellung eines Entsorgungsbehälters bei dem Auftraggeber einer Sondernutzungserlaubnis, so ist diese durch den Auftraggeber einzuholen und der Auftraggeber haftete insbesondere für die Einhaltung etwaiger Auflagen durch den Erlaubnisgeber. (2) Die von DESABAU GMBH zur Verfügung gestellten Entsorgungsbehälterdürfen nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigungen der ihm miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Entsorgungsbehälter, Fahrzeuge, Werkzeuge, die im Eigentum der DESABAU GmbH bleiben. Bis zur Abholung durch DESABAU GMBH bleibt der Auftraggeber Abfallbesitzer und trägt alle, auch öffentlich-rechtliche Pflichten des Abfallerzeugers und die Verkehrssicherungspflichten für die Entsorgungsbehälter. (3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dieses dem Frachtführer mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Zurückweisung von Abfällen
(1) Bei den Materialien darf es sich nicht um Stoffe handeln, die 1. mit Resten oder Anhaftungen von Stoffen oder Zubereitungen behaftet sind, die
– gesundheitsgefährdend entsprechend § 1 Nr. 6 bis 15 der Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz sind oder
– umweltgefährdend entsprechend § 3a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes sind, wie Pflanzenschutz-, Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsmittel, Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Mineralöle oder Mineralölprodukte, 2. die aufgrund anderer Rechtsvorschriften besonders entsorgt werden müssen. (2) Sollte sich bei der Be- oder Entladung herausstellen, dass sich unter den zu entsorgenden Stoffen Abfälle befinden, die falsch deklariert sind oder die oder den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, sind wir berechtigt, diese Stoffe zurückzuweisen. Alle DESABAU GMBH hierdurch entstehende Kosten (z.B. Rücktransport, Weitertransport, erhöhter Behandlungsaufwand, Wartezeiten (Aufzählung ist nicht abschließend) gehen zu Lasten des Auftraggebers.(3) DESABAU GMBH ist für eine ordnungsgemäße Behandlung/Beseitigung der abgeholten und ordnungsgemäß deklarierten Abfälle in den von ihr
oder ihren Vertragspartnern betriebenen Behandlungs-/Entsorgungsanlagen bzw. in anderen geeigneten Anlagen einschließlich des
Nachweisverfahrens verantwortlich.
§ 6 Eigentumsübergang
(1) Das Eigentum an Materialien und an Behältern geht mit der Beladung oder durch die sonstige Übernahme durch DESABAU GMBH uns über. Wird bei der Be- oder Entladung durch DESABAU GmbH festgestellt, dass es sich nicht um die vertraglich vereinbarten Materialien handelt oder die Materialien nicht den gesetzlichen Bestimmungen oder denen dieser AGB entsprechen, so ist der Kunde verpflichtet, die Materialien zurückzunehmen und/oder die Mehrkosten zu tragen. Insoweit gelten die Materialien als nicht übernommen und das Eigentum als nicht übertragen. (2) DESABAU GMBH ist nicht verpflichtet, in den übernommenen Materialien nach Wertgegenständen suchen zu lassen oder eine Suche zu erlauben.
§ 7 Lieferung / Leistungsstörungen
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat DESABAU GMBH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (2) Sollten Leistungsverzögerungen auftreten, die DESABAU GMBH zu vertreten hat, muss ihr vom Kunden eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. (3) Sofern DESABAU GMBH sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens, der auf den Rechnungsbetrag der vom Verzug betroffenen Leistung beschränkt ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der DESABAU GMBH. (4) DESABAU GMBH ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
§ 8 Preise / Zahlung
(1) Die vereinbarten Festpreise gelten für die angegebene Dauer, ansonsten für die Dauer des Vertrages. Sollten keine ausdrücklich als solche bezeichneten Festpreise vereinbart worden sein, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der DESABAU GMBH. Treten während der Vertragslaufzeit außerordentliche, nachweisbare Mehrkosten z.B. durch Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder öffentlicher Gebühren sowie Preisen von Drittlieferanten auf, so kann DESABAU GMBH vom Zeitpunkt der Veränderung an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen. (2) Entstehen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zusätzliche Kosten aufgrund Bereitstellung nicht vertragsgemäßer Materialien, insbesondere durch die Vermischung mit anderen Abfallstoffen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber Materialien nicht auf die von DESABAU GMBH vorgeschriebene Art und Weise bereitstellt. (3) Werden durchschnittliche Mindestausladungen festgeschrieben, so gelten diese als nicht erreicht, wenn der Durchschnitt der letzten 3 Ladung um mehr als 2 % von der angegebenen durchschnittlichen Ausladung nach unten hin abweicht. DESABAU GMBH ist dann berechnet einen zusätzlichen “Transportzuschlag für Mindermengen” zu erheben. (4) Die Rechnungen der DESABAU GMBH sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, wird die fällige Forderung in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst. Kommt der Auftraggeber in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung des säumigen Betrages zu verweigern. Bei Verzug hat der Auftraggeber auch die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen. (5) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen Lasten des Kunden. DESABAU GMBH behält sich vor, die Schecks jederzeit zurückzugeben. (6) Bei Überweisungen gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der DESABAU GMBH vorbehaltlos gutgeschrieben wird. (7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind. Das Gleiche gilt, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für die Geltendmachung von Minderung oder Zurückbehaltungsrecht.
§ 9 Vorfälligstellung, Sicherheiten
(1) Kommt der Kunde schuldhaft in Zahlungsrückstand, so ist DESABAU GMBH befugt, gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall ist DESABAU GMBH außerdem berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen. (2) Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners sowie im Falle eines bei Gericht gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wenn ein Insolvenzverfahren vorliegt, ist DESABAU GMBH berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskasse, Barzahlung, Nachnahme andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Vertragspartner die vorzeitige Zahlung etc. erfüllt oder die Sicherheit nicht geleistet wird, hat DESABAU GMBH das Recht vom Vertrag zurückzutreten, bzw. die vereinbarten Leistungen bis zum Erhalt der Sicherheitsleistung / Vorauskasse auszusetzen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, DESABAU GMBH die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
§ 10 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche (inklusive etwaiger Folgeschäden), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, Haftungsansprüche wegen grob Fahrlässiger Handlungen durch den Auftragnehmer bleiben hiervon unberührt. Die Haftung ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. (2) Soweit DESABAU GMBH aus vertraglichen Ansprüchen haftet, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres, sofern nicht die gesetzliche Verjährung eher eintritt. (3) Der Höhe nach ist die Haftung der DESABAU GMBH für fahrlässig begangene Pflichtverletzungen auf den Umfang der bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt. Soweit der Schadensersatzanspruch nicht durch einen Versicherer befriedigt wird, beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des üblichen und typischerweise in derartigen Fällen vorhersehbaren Schadens. Dieser beträgt maximal den zweifachen Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen der zweifache Jahresauftragswert. (4) Der Auftraggeber haftet für die zutreffende Deklarierung der übergebenen Abfälle sowie für Schäden, die Dritten oder DESABAU GMBH durch den Verstoß hiergegen entstehen. (5) Der Auftraggeber haftet für einen Verstoß gegen § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bereitstellung/Abholung) neben sonstigen Ansprüchen in der Weise, dass er die vollständigen Entsorgungspreise an DESABAU GMBH zu zahlen hat, die bei einer Entsorgung durch der Auftragnehmer angefallen wären. Ausgenommen sind nachweislich ersparte Aufwendungen. Ebenso haftet er für alle Schäden, die der DESABAU GMBH durch ein Verstoß gegen § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Pflichten entstehen.
§ 11 Datenschutz
Gemäß § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes setzt DESABAU GMBH den Kunden davon Kenntnis, dass die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten gespeichert werden.
§ 12 Laufzeit/Kündigung
(1) Der Vertrag hat jeweils die im Angebot von DESABAU GmbH angegebene Laufzeit bzw. ist an die Laufzeit der kundenspezifischen Maßnahmen gebunden. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Eröffnung Insolvenzverfahrens des Vertragspartners und bei wesentlicher, schuldhafter Pflichtverletzung Vertragspartei nach erfolgloser Abmahnung, bleibt unberührt.
§ 13 Allgemeines
(1) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachvertragliche Vertragsänderungen. Die Aufhebung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. (2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen DESABAU GMBH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Erfüllungsort für die Zahlung an die DESABAU GMBH ist Dilenburg. Soweit der Kunde Kaufmann Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Dillenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Urkunden- und Scheckprozesse.
§ 14 Verschwiegenheit
Alle vertraglichen Inhalte zwischen dem Auftraggeber und DESABAU GmbH unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. DESABAU GmbH behält sich ausdrücklich das Recht auf Schadenersatz bei Verstößen des Auftraggebers gegen diese Verschwiegenheitspflicht vor.